Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

Die L. Stamm Events GmbH erbringt ihre Leistungen aufgrund der Grundlagen dieser AGB. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung.

2. Offerten und Aufträge

Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Bestellungen und Vereinbarungen (mündlich und schriftlich) sind erst nach Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung, unterschrieben durch beide Parteien, bindend und wirksam. Der Auftraggeber akzeptiert mit der Annahme der Auftragsbestätigung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei kurzfristigen Aufträgen während dem Auf- oder Abbau ersetzt die vom Auftraggeber mündlich erteilte Bestellung die Auftragsbestätigung. Für Konzeptänderungen, zusätzliche Umsatzbestellungen oder weitere Abklärungen nach Bearbeitung des Auftrags, somit nach Erstellen des Rüstscheins durch unseren Projektleiter, verrechnen wir die Kosten nach Aufwand.  Solche Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen des Vertrages, resp. des Auftrags, müssen uns schriftlich mitgeteilt werden oder werden durch uns auf dem Rüstschein schriftlich nachgetragen.

3. Rücktritt vom Auftrag

Bei Rücktritt vom Auftrag werden unsere Aufwendungen mit nachstehenden Ansätzen in Rechnung gestellt:

bis 12 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum        20% der Auftragssumme

bis 6 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum          40% der Auftragssumme

bis 2 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum          60% der Auftragssumme

bis 1 Monat vor Montage-/Auslieferungsdatum            80% der Auftragssumme

bis 14 Tage vor Montage-/Auslieferungsdatum:           90% der Auftragssumme

Ab Beginn des Beladens des Materials zum Transport, respektive 48 Std. vor

Montage-/Auslieferungsdatum: 100% der Auftragssumme

4. Eigentumsvorbehalt

Das von uns gelieferte Mietmaterial bleibt unser Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Es ist untersagt, an den Mietobjekten Änderungen vorzunehmen oder die Firmenbezeichnung zu entfernen. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb ratsam, das Areal zusätzlich während der Montage- und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. Das von uns gelieferte Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

5. Mängel

Der Auftraggeber hat das Mietmaterial sowie die Bauten sofort nach Erhalt, spätestens vor deren Gebrauch, auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich der L. Stamm Events GmbH gemeldet werden. Die L. Stamm Events GmbH behebt innert angemessener Frist Mängel, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigen.

6. Bauplatz / Projektort

Kosten für Standortänderungen, die nach erfolgter Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrasse zusätzlich berechnet werden. Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Transportfahrzeugen und mit Hubstapler befahren werden darf, andernfalls muss dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber muss die L. Stamm Events GmbH im Vorfeld über eventuell im Erdreich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie über andere Hindernisse unaufgefordert informieren. Der Bauplatz muss vor der Materiallieferung geräumt sein. Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte untersagt. Für Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keine Haftung. Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den Bauplatz gründlich zu säubern und wieder instand zustellen. Die L. Stamm Events GmbH übernimmt keine Haftung für Landschäden, ausser für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte.

7. Helfer

Werden durch den Auftraggeber für die Montage- und Demontagearbeiten Helfer zur Verfügung gestellt, müssen diese mit der richtigen und der Tätigkeit entsprechenden Schutzausrüstung (Schutzhelm und Sicherheitsschuhe, etc.) und Fahrbewilligungen (Stapler, Hebebühnen, etc.) ausgerüstet und entsprechend versichert sein. Alle Helfer haben sich an die Weisungen des Personals der L. Stamm Events GmbH zu halten. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen behält sich die L. Stamm Events GmbH vor, Personen vom Bauplatz zu verweisen. Für allfälligen Bauverzug übernimmt die L. Stamm Events GmbH keine Haftung. Die L. Stamm Events GmbH übernimmt nur eine Montageleitung und keine Personalplanungsaufgaben. Allfällige Mehraufwände unserer Mitarbeitenden werden nach Aufwand zu den aktuellen Tarifen der L. Stamm Events GmbH verrechnet, insbesondere, wenn die Helfer nicht in der vereinbarten Anzahl zur Verfügung stehen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, ohne Mahnung oder Mitteilung an den Auftraggeber, Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen.

8. Zu Lasten des Auftraggebers gehen

  1. Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften auszuführen.
  2. Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitung.
  3. Innenausbau der Zelte (Bretterböden, Holzverschalungen etc.).
  4. Kanalisation- oder Grabarbeiten für Ableitungen des Regenwassers längs der Hallen.
  5. Das Mietmaterial muss in vollständigem, unbeschädigtem und sauberem Zustand zurückgegeben werden. Es ist untersagt, Klebefolien jeglicher Art (Klebeband, Abziehbilder, Teppichband, etc.) sowie Haftklammern, Reisnägel, Schrauben oder Nägel anzubringen. Grills, Fritteusen und andere Geräte mit Dampf-
  6. oder Rauchentwicklung dürfen nur in dafür vorgesehenen Anbauten, oder Küchenzelten eingesetzt werden. Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zum aktuell gültigen Stundenansatz plus Materialkosten ausgeführt.
  7. Eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane Regierungsstatthalteramt, Gebäudeversicherung, Baupolizei, Feuerpolizei, Feuerwehr etc.
  8. Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statische Voraussetzung für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden.
  9. Blitzschutz/Erdung der Bauten muss durch den Auftraggeber erfolgen.
  10. Schnee und Regen: Die Hallen sind nicht schneelastgerecht und sind aus diesem Grund vom Auftraggeber 24h/7T von jeglicher Schneelast zu befreien, beispielsweise durch genügende Beheizung und unverzügliche Schneeräumung. Auch bei Regen muss das Zelt 24h/7T auf Wassersäcke kontrolliert und diese umgehend entfernt werden. Dies im Zeitraum von Montagebeginn bis Demontageende. Kann die Zeltanlage nicht vom Schnee und Wassersäcken befreit werden, ist diese umgehend zu evakuieren. Allfällige Schäden sind vom Auftraggeber zu tragen.
  11. Wind/Sturm: Zelte sind bei Wind und über Nacht bei unbeaufsichtigtem Zustand komplett zu schliessen. Bei Windgeschwindigkeiten von über 75 km/h sind sämtliche Zeltanlagen zu evakuieren. Allfällige Schäden sind vom Auftraggeber zu tragen.
  12. Die Errichtung von offenen Grill- und Feuerstellen oder offenes Feuer ist in den Zelten untersagt.
  13. Sämtliche Beschilderung über Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für beispielsweise Brandbekämpfung

Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir zum Voraus jede Haftung ab.

9. Versicherungen

Sämtliche Mietobjekte sind in der Schweiz gegen Feuer und gegen Elementarschäden versichert. Wir machen speziell darauf aufmerksam, dass unserer Elementarschadenversicherung lediglich die in unserem Besitze befindlichen Güter deckt.

Nicht versichert sind:

  1. Unfälle, die betriebsfremde Hilfskräfte während der Montage- und Demontagezeit zustoßen, (siehe Helfer)
  2. Schäden infolge Terrors, Vandalen Akte, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben.
  3. Beschädigung an umliegenden Gebäuden, Telefon-, Freileitungen etc.
  4. Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge
  5. Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt wurden
  6. Schäden infolge undichter Stellen, wie Anbauten zu Zelten, zu Gebäuden etc.
  7. Ausstellungsgüter, Standbauten, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente, Einrichtungen von Dritten: Diese Güter sind durch die Organisation oder durch die Besitzer zu versichern.
  8. Diebstahl (siehe Eigentumsvorbehalt)

Falls die Versicherung Schaden aus vorgenannten Punkten übernimmt, wird der Selbstbehalt weiterverrechnet.

10. Besondere Bestimmungen für Verkaufsgeschäfte

Unter Verkaufsgeschäften verstehen wir auf Bestellung angefertigte Ware (Blachen und Textilerzeugnisse) sowie den Verkauf von Mietgegenständen (z.B. Zelte oder Festmobiliar), die in den Besitz des Käufers übergehen.

  1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Preise und Angebote sind freibleibend. Nur von uns bestätigte Preise sind massgebend.
  3. Lieferzeit: Nur der von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin hat Gültigkeit. Die vom Kunden verlangten Lieferzeiten werden nicht automatisch anerkannt. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.
  4. Verpackung: Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  5. Versand: der Versand erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, für die billigste Versandart vorgenommen.
  6. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  7. Die Empfänger unserer Ware ist verpflichtet, die Stückzahl und Ausführung zu prüfen. Beanstandungen sind uns innerhalb 5 Werktagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Mängelrügen steht es uns frei, entweder Gutschriften zu erteilen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von Schäden, die über den Kaufpreis der Ware hinausgehen, steht unseren Käufern nicht zu.

11. Zahlungsfristen

Grundsätzlich gelten die Zahlungsfristen gemäss Auftragsbestätigung.
Im Allgemeinen sind die Rechnungen 30 Tage nach Erhalt, netto ohne Abzug, fällig. Unberechtigte Skontoabzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Wenn nichts anderes vereinbart, sind Miet- und Kauflieferungen im Voraus zahlbar.
Unser Personal ist berechtigt, Barzahlungen bei Mietabholungen zu verlangen.

12. Preisanpassungen

Die L. Stamm Events GmbH behält sich vor, falls sich unbeeinflussbare Kostenfaktoren (z.B. Treibstoffkosten, LSVA, Steuern, etc.) verändern, diese entsprechend der Veränderung direkt weiter zu belasten.

13. Mehrwertsteuer

Sofern nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche Tarife exkl. der aktuell gültigen gesetzlichen schweizerischen Mehrwertsteuer.

14. Gerichtstand

Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist das Gericht am Sitz der Anbieterin zuständig.

15. Verschiedenes

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Im Übrigen gilt das Schweizer Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.

Stand Januar 2024